Bevorstehend ZH – Zürich Betreibungsamt Wohnung

Wohnung in Dietikon

3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss (Stockwerkeigentum 114/1000) an der Vorstadtstrasse 1 in Dietikon ZH; rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung CHF 670'000.

  • Besichtigung möglich
Versteigerung Donnerstag, 19. November 2026, 14:00 Uhr Betreibungsamt Dietikon, Neumattstrasse 24, 8953 Dietikon, SitzungszimmerIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 670'000
Lage Vorstadtstrasse 1, 8953 Dietikon

Eckdaten

Objekttyp
Wohnung
Zimmer
3
Grundstück-Nr.
6970
Zuständiges Amt
Betreibungsamt Dietikon, Neumattstrasse 24, 8953 Dietikon
Publiziert
14.08.2026 · SHAB SB01-0000004892
Anmeldefrist Ansprüche
05.10.2026 – bis 14.10.2026 auf dem Betreibungsamt Dietikon (für die Einsicht ist eine telefonische Voranmeldung nötig)
Auflage Steigerungsbedingungen
03.09.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Stockwerkeigentum GB Blatt 6970, 114/1000 an Grundstück Blatt 6904 (Kat. Nr. 11304)
3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, Vorstadtstrasse 1, 8953 Dietikon
Anteil 114/1000
6970
Dietikon
Wohnung CHF 670'000

Amtlicher Publikationstext

Grundbuch Blatt Nr. 6970, EGRID 667709848613, Stockwerkeigentum
114/1000 Miteigentum am Grundstück Blatt 6904, Kat. Nr. 11304, EGRID CH475577706149
3 Zimmerwohnung im EG, Vorstadtstrasse 1, 8953 Dietikon

Besichtigungen der Liegenschaft
Dienstag, 18. August 2026, 14.00 Uhr
Mittwoch, 4. November 2026, 15.00 Uhr
Besammlung beim Eingang der Vorstadtstrasse 1, 8953 Dietikon

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung
CHF 670'000.00

Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin an 1. Pfandstelle.

Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 50'000.00 zu leisten:

  • durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank, zugunsten des Betreibungsamtes Dietikon, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlages stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder

  • CHF 50'000.00 in bar

    Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt im Voraus mittels Überweisung (IBAN CH10 0900 0000 8001 6606 1, Betreibungsamt Dietikon, Neumattstrasse 24, 8953 Dietikon) oder bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Steigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 14 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wurde.

    Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

    Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger (und die übrigen Beteiligten) auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 3. September 2026 beim Betreibungsamt Dietikon, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.

    Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.