Bevorstehend ZH – Zürich Betreibungsamt Einfamilienhaus

Einfamilienhaus in Pfäffikon ZH

Wohnhaus an der Dörflistrasse 8 in Pfäffikon ZH (Kat. Nr. 5681); rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung CHF 1'047'000.

  • Besichtigung möglich
Versteigerung Freitag, 9. Oktober 2026, 09:00 Uhr Saal Schanz, Schanzweg 2, 8330 Pfäffikon ZHIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 1'047'000
Lage Dörflistrasse 8, 8330 Pfäffikon ZH

Eckdaten

Objekttyp
Einfamilienhaus
Grundstück-Nr.
5681
Zuständiges Amt
Betreibungsamt Pfäffikon, Hochstrasse 65, 8330 Pfäffikon ZH
Publiziert
11.08.2026 · SHAB SB01-0000004913
Anmeldefrist Ansprüche
08.09.2026 – bis 18.09.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
21.08.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Kat. Nr. 5681, GB Pfäffikon
Wohnhaus, Dörflistrasse 8, GB-Blatt 1914, Plan 14, Irgenhausen
5681
Pfäffikon
Einfamilienhaus CHF 1'047'000

Amtlicher Publikationstext (Personenangaben entfernt)

Grundstückbeschreibung gemäss Grundbuchauszug vom 21. Mai 2026:

Wohnhaus, Dörflistrasse 8, 8330 Pfäffikon ZH, GB-Blatt 1914, Kat. Nr. 5681

Grundbuch Pfäffikon, GB-Blatt 1914, Kat. Nr. 5681, Plan 14, Irgenhausen, Dörflistrasse 8, 8330 Pfäffikon ZH


Alleineigentümerin:

█████, Dörflistrasse 8, 8330 Pfäffikon ZH

Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung

Fr. 1'047'000.00

Eine durch das Betreibungsamt in Auftrag gegebene Schätzung wurde am 25. Juni 2026 durch █████ durchgeführt. Die Schätzung ist durch die Mitteilung vom 6. Juli 2026 in Rechtskraft erwachsen. Diese Spezialanzeige gilt als Mitteilung des betreibungsamtlichen Schätzwerts gem. Art. 140 Abs. 3 SchKG.

öffentliche Besichtigungen (Treffpunkt jeweils vor der Liegenschaft Dörflistrasse 8, 8330 Pfäffikon):

– Dienstag, 18. August 2026, 14.00 bis 15.00 Uhr
– Mittwoch, 23. September 2026, 14.00 bis 15.00 Uhr

Weitere Bedingungen

Die Verwertung erfolgt infolge Stellung des Verwertungsbegehren durch den Grundpfandgläubiger. Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag auf Abrechnung am Zuschlagspreis eine unverzinsliche Anzahlung von Fr. 100’000.00 wie folgt zu leisten: a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder b) durch einen von der Zürcher Kantonalbank an die Order des Betreibungsamtes ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert), oder c) in bar oder bei Anzahlungssumme über Fr. 100‘000.00: bis maximal Fr. 100‘000.00 in bar, im Übrigen gemäss lit. a) oder b) oben (vgl. Art. 136 Abs. 2 SchKG). Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH im Voraus mittels Überweisung (IBAN CH59 0900 0000 8003 1213 4, Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung für den Fall des Zuschlags) oder bis zum Maximalbetrag von Fr. 100‘000.00 in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 20 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird. Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht. Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger (und die übrigen Beteiligten) auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 21. August 2026 beim Betreibungsamt Pfäffikon ZH, anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.