Bevorstehend SG – St. Gallen Betreibungsamt Mehrfamilienhaus

Mehrfamilienhaus in Rorschach

Mehrfamilienhaus an der Promenadenstrasse 92 in Rorschach SG (839 m²) zusammen mit dem Gartengrundstück am Gallusweg (589 m²); beide Grundstücke werden nur gesamthaft versteigert; betreibungsamtliche Schätzung CHF 1'600'000.

  • Gesamtaufruf
  • Besichtigung möglich
Versteigerung Dienstag, 3. November 2026, 15:00 Uhr Stadthof Rorschach, Saal B, Kirchstrasse 9, 9400 RorschachIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 1'600'000 Total für beide Grundstücke (Gesamtaufruf), Schätzung vom 5. Juni 2026.
Lage Promenadenstrasse 92, 9400 Rorschach

Eckdaten

Objekttyp
Mehrfamilienhaus
Grundstücksfläche
1'428 m²
Grundstück-Nr.
709, 1775
Zuständiges Amt
Betreibungsamt Region Rorschach, St. Gallerstrasse 50, 9400 Rorschach
Publiziert
11.08.2026 · SHAB SB01-0000004885
Anmeldefrist Ansprüche
05.10.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
31.08.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Nr. 709, Promenadenstrasse 92, Rorschach
Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 249; Gebäude 148 m², Gartenanlage 691 m²
709
Rorschach
Mehrfamilienhaus 839 m²
Grundstück Nr. 1775, Gallusweg, Rorschach
Gartenanlage 589 m²
1775
Rorschach
Sonstiges 589 m²

Amtlicher Publikationstext

Grundstück Nr. 709, Promenadenstrasse 92, 9400 Rorschach
Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 249, Promenadenstrasse 92, 9400 Rorschach
Gesamtfläche 839 m2, Gebäude (148 m2), Gartenanlage (691 m2)

Grundstück Nr. 1775, Gallusweg, 9400 Rorschach
Gesamtfläche 589 m2, Gartenanlage (589 m2)

Die beiden Grundstücke werden lediglich gesamthaft versteigert.

Betreibungsamtliche Schätzung vom 5. Juni 2026:
CHF 1'600'000.00

Besichtigung des Steigerungsobjektes:
Donnerstag, 22. Oktober 2026, von 16.00 - 17.00 Uhr, Interessenten können ohne Voranmeldung an der Besichtigung teilnehmen

Bemerkungen

Ab dem 5. Oktober 2026 finden Sie eine detaillierte Grundstückbewertung, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen unter www.rorschach.ch/abteilung/betreibungsamt.

Auflage

Betreibungsamt Region Rorschach, St. Gallerstrasse 50, 9400 Rorschach

Weitere Bedingungen

Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung auf Pfandverwertung. Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 100'000.00 wie folgt zu leisten: a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes Region Rorschach, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlages stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss (keine Bedingung der Eigentumsübertragung im Grundbuch usw.), oder b) durch Vorlegung eines auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungsamtes Region Rorschach ausgestellten Bankchecks (keine Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert), oder c) Anzahlung CHF 100‘000.00 in bar. Die Anzahlung kann auch beim Betreibungsamt Region Rorschach im Voraus mittels Überweisung (IBAN CH59 0900 0000 9000 2250 8, Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung in der Betreibung 25007662 für den Fall des Zuschlags) oder in bar hinterlegt werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 7 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird. Die Restzahlung ist auf spezielle Aufforderung des Betreibungsamtes hin, welche nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlages erlassen wird, unter Ansetzung einer zehntägigen Zahlungsfrist zu leisten. Im Falle der Auslösung fällt die Steigerung dahin. Es können keine Entschädigungsansprüche berücksichtigt werden.