Bevorstehend AG – Aargau Betreibungsamt Einfamilienhaus

Einfamilienhaus in Seon

Einfamilienhaus an der Pilatusstrasse 6a in Seon AG (Gebäude 177 m², Gartenanlage 389 m²); betreibungsamtliche Schätzung rund CHF 1'115'200.

  • Besichtigung möglich
Versteigerung Dienstag, 3. November 2026, 14:00 Uhr Gemeinderatszimmer, 2. Stock, im Gemeindehaus Seon, Oberdorfstrasse 11, 5703 SeonIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 1'115'200 In der Publikation als «CHF 1'115.200.00» geschrieben; gelesen als CHF 1'115'200.
Lage Pilatusstrasse 6a, 5703 Seon

Eckdaten

Objekttyp
Einfamilienhaus
Grundstücksfläche
566 m²
Grundstück-Nr.
3452
Zuständiges Amt
Regionales Betreibungsamt Seon, Egliswilerstrasse 30, 5703 Seon
Publiziert
12.06.2026 · SHAB SB01-0000004819
Anmeldefrist Ansprüche
18.08.2026 – bis am 28.08.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
02.07.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Nr. 3452, GB Seon
Plan Nr. 69, Breiterain: Einfamilienhaus (Gebäude 177 m²) mit Gartenanlage 389 m²
3452
Seon
Einfamilienhaus 566 m² CHF 1'115'200

Amtlicher Publikationstext

Liegenschaft Seon / 3452
Einfamilienhaus, Pilatusstrasse 6a, 5703 Seon
Plan Nr. 69, Breiterain
Gebäude, 177 m2 / Gartenanlage, 389 m2

Betreibungsamtliche Schätzung: CHF 1'115.200.00


Die Verwertung wird verlangt auf Verlangen eines Pfändigungsgläubigers und des Grundpfandgläubigers.

Bemerkungen

Besichtigungen: Die Liegenschaft kann auf Verlangen und vorgängige Terminvereinbarung (per Mail oder Telefon) mit dem Betreibungsamt Seon, besichtigt werden.

Weitere Bedingungen

Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist dem unterzeichneten Betreibungsamt Ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Grundbuch festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden. Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind. Anzumelden sind auch die Rechte am Grundstück als Ganzem. Bei dieser Gelegenheit wird darauf aufmerksam gemacht, dass für die Forderungseingaben folgende Punkte zu beachten sind: 1. Die Forderungen sind einzeln je Pfandstelle auszurechnen und nach folgenden Kriterien anzumelden: a Kapitalforderung, jedoch höchstens im Umfang des Kapitalbetrages gemäss Grundbuch, b) verfallene Zinse mit Angabe des Zinsfusses und des Zinstermins, c) allfälliger Verzugszins mit Angabe des Zinsfusses und des Zinstermines, d) laufender Zins ab letztem Zinstermin bis zum Steigerungstag, mit Angabe des Zinsfusses, e) allfällige Betreibungskosten, jedoch nur bezüglich Ihrer Grundpfandbetreibung. 2. Allfällige Zinse über dem im Grundbuch eingetragenen Maximalzinsfuss sind am Schluss der Eingabe aufzuführen, wiederum ausgerechnet pro Pfandstelle, unter Angabe des Zinsfusses über dem im Grundbuch eingetragenen Maximalzinsfuss. 3. Bezüglich Umfang der Pfandsicherheit verweisen wir auf Art. 818 ZGB.