Bevorstehend JU – Jura Betreibungsamt Einfamilienhaus

Einfamilienhaus in Ederswiler

Einfamilienhaus mit 653 m² Grundstück am Chemin des Saules 1 in Ederswiler JU; Expertenschätzung CHF 600'000. Besichtigung am 8. Oktober 2026.

  • Besichtigung möglich
Versteigerung Freitag, 30. Oktober 2026, 10:00 Uhr Salle des ventes de l'Office des poursuites, Rue Auguste-Cuenin 15, 2900 PorrentruyIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 600'000 Estimation de l'expert; die Valeur officielle von CHF 240'700 (2015) ist der amtliche Steuerwert.
Lage Chemin des Saules 1, 2813 Ederswiler

Eckdaten

Objekttyp
Einfamilienhaus
Grundstücksfläche
653 m²
Grundstück-Nr.
706
Zuständiges Amt
Office des poursuites et faillites du canton du Jura, Rue Auguste-Cuenin 15, 2900 Porrentruy
Publiziert
20.08.2026 · SHAB SB01-0000004888
Anmeldefrist Ansprüche
08.10.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
10.09.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Nr. 706, GB Ederswiler
Einfamilienhaus mit Strasse und Weg, Chemin des Saules 1; Untergeschoss mit Waschküche, Keller, Musikraum, Heizraum, Garage und Autounterstand, Erdgeschoss mit Küche, Esszimmer, Wohnzimmer, Veranda, zwei Zimmern, Bad und WC, dazu ausgebauter Dachstock
706
Ederswiler
Einfamilienhaus 653 m² CHF 600'000

Amtlicher Publikationstext

Automatisch übersetzt.

Grundbuchblatt Nr. 706 des Gemeindebanns Ederswiler
Gebäude, Strasse, Weg, Einfamilienhaus Chemin des Saules 1
Fläche: 653 m2
Amtlicher Wert: Fr. 240'700.-- (2015)
Expertenschätzung: Fr. 600'000.--

Beschrieb:

Untergeschoss: Treppenhaus, Waschküche, Keller, Korridor, Musikraum, Heizraum, Garage, Aussenunterstand für Fahrzeuge.

Erdgeschoss: Küche, Esszimmer, Eingang, WC, Wohnzimmer, Veranda, Korridor, 2 Zimmer, Badezimmer.

Dachstock: Dachraum, Abstellräume.

Besichtigung des Grundstücks: am 8. Oktober 2026 von 14h00 bis 15h00.

Bemerkungen

Verwertung von Grundstücken im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren (SchKG 138, 142; VZG vom 23.04.1920, geändert am 04.12.1975, Art. 29, 73a) Die Grundpfandgläubiger und die Grundlastberechtigten werden hiermit aufgefordert, dem Amt innert der festgesetzten Eingabefrist ihre Rechte am Grundstück anzumelden, namentlich ihre Forderungen für Zinsen und Kosten, und gleichzeitig anzugeben, ob die pfandgesicherte Forderung ganz oder teilweise fällig oder gekündigt ist, für welchen Betrag und auf welchen Termin. Gläubiger, die innert der vorgesehenen Frist keine Anmeldung einreichen, werden von der Verteilung ausgeschlossen, soweit ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Register festgestellt sind. Ebenso haben Dritte, denen ein Pfandtitel verpfändet worden ist, den Betrag ihrer damit gesicherten Forderung anzugeben. Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, die vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und nicht in den öffentlichen Registern eingetragen worden sind. Nicht angemeldete Dienstbarkeiten können dem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks nicht entgegengehalten werden, es sei denn, es handle sich um Rechte, die nach dem ZGB auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.