Bevorstehend TI – Tessin Betreibungsamt

Grundstück in Brissago

Gebäude mit 165 m² Grundfläche auf einer Parzelle von 496 m² im Gebiet Croppi in Brissago TI; Verkehrswertschätzung CHF 919'255.

Versteigerung Donnerstag, 29. Oktober 2026, 09:15 Uhr Ufficio di esecuzione, sala conferenze A, al pianterreno dello Stabile Amministrativo, Via della Posta 9, 6600 LocarnoIn Kalender speichern (.ics)
Amtliche Schätzung CHF 919'255 Valore di stima peritale; der amtliche Wert von CHF 227'445 ist der Steuerwert.
Lage 6614 Brissago

Eckdaten

Grundstücksfläche
496 m²
Grundstück-Nr.
501
Zuständiges Amt
Ufficio esecuzione e fallimenti di Locarno, Via della Posta 9, 6600 Locarno
Publiziert
05.06.2026 · SHAB SB01-0000004773
Anmeldefrist Ansprüche
14.08.2026
Auflage Steigerungsbedingungen
25.06.2026

Google Mapsmap.geo.admin.ch Amtliche Publikation im SHAB

Steigerungsobjekte

ObjektGrundstückTypFlächeSchätzung
Grundstück Nr. 501, RFD Brissago
Lage Croppi: Gebäude 165 m², unbebaute Fläche 331 m² (Hartbelag, Humus)
501
Brissago
496 m² CHF 919'255

Amtlicher Publikationstext

Automatisch übersetzt.

Stammgrundstück Nr. 501, Grundbuch Brissago

Lage: Croppi

A m² 165 GEBÄUDE

NE m² 331 UNBEBAUTE FLÄCHE

- BEFESTIGTE FLÄCHE

- HUMUS

Amtlicher Schätzungswert des Grundstücks Nr. 501: CHF 227'445.00
Schätzwert gemäss Expertise des Grundstücks Nr. 501: CHF 919'255.00

Die Schätzungsgutachten können ab dem 05.06.2026 unter folgendem Link eingesehen werden: www.ti.ch/aste

Bemerkungen

Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis liegen ab dem oben genannten Termin auf: - beim Betreibungsamt Locarno; - auf der Website: www.ti.ch/aste.

Weitere Bedingungen

Die Grundpfandgläubiger und die Grundlastberechtigten werden aufgefordert, ihre Ansprüche am Grundstück innert der nachstehend genannten Frist beim Betreibungsamt anzumelden, unter Angabe des Kapitals einschliesslich Zinsen und Kosten und mit der Präzisierung, ob die pfandgesicherte Forderung fällig oder gekündigt ist. Nicht fristgerecht angemeldete Ansprüche sind von der Verteilung ausgeschlossen, soweit sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Dritte, denen ein Pfandtitel verpfändet worden ist, haben ihrerseits den Betrag der pfandgesicherten Forderung anzugeben. Innert der Eingabefrist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, die vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht entstanden und nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Die angemeldeten Dienstbarkeiten können gutgläubigen Erwerbern des belasteten Grundstücks nicht entgegengehalten werden, es sei denn, sie entfalten nach dem Zivilgesetzbuch auch ohne Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung. Schliesslich sind auch die Rechte anzumelden, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten.